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von DONUM VITAE in Bayern e.V. 
zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens

§1 Name und Sitz

§2 Selbstverständnis, Aufgabe und Ziel

§3 Mitgliedschaft

§4 Rechte und Aufgaben der Mitglieder

§5 Organe des Vereins

§6 Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

§8 Schlussbestimmung


                                              § 1

Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen DONUM VITAE in Bayern e.V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens.

2) Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3) Der Verein versteht sich als selbständiger Landesverband von "DONUM VITAE - Vereinigung zum Schutz des menschlichen Lebens" auf bayerischer Ebene.

                                                         § 2

Selbstverständnis, Aufgabe und Ziel

1) "DONUM VITAE in Bayern e.V." ist ein Verein von katholischen Bürgern und Bürgerinnen, die sich aus ihrer christlichen Verantwortung im Rahmen der Wohlfahrtspflege für den Lebensschutz, namentlich den Schutz des Lebens ungeborener Kinder einsetzen und Frauen in Schwangerschaftskonflikten mit Rat und Tat nahe sein wollen.

2) In der Wahrnehmung des Auftrags Leben zu schützen, namentlich für den Schutz des Lebens ungeborener Kinder einzutreten, verfolgt der "DONUM VITAE in Bayern e.V." das Ziel, für die Förderung und Trägerschaft von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. In diesen Beratungsstellen wird Schwangeren umfassende Beratung und Hilfe angeboten. Die Beratung schließt die Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein und erfolgt nach Richtlinien, die von DONUM VITAE - Vereinigung zum Schutz des menschlichen Lebens - auf der Grundlage der bisherigen bischöflichen Richtlinien sowie des konzipierten bischöflichen Beratungs- und Hilfeplans beschlossen werden.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

                                                          § 3

Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das Selbstverständnis, den Auftrag und das Ziel von DONUM VITAE bejaht. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder mit der schriftlich an den Vorstand gerichteten Austrittserklärung. Die Erklärung wirkt sofort. Bezüglich eines Ausschlusses gilt § 6 Abs. 1 dieser Satzung.

                                              § 4

Rechte und Aufgaben der Mitglieder

1) Jedes Mitglied hat das Recht, im "DONUM VITAE in Bayern e.V." die vorgesehenen Gremien, insbesondere den Vorstand, sowie den oder die Delegierten zur Hauptversammlung des Bundesverbandes DONUM VITAE zu wählen, an den Bundestreffen von DONUM VITAE teilzunehmen und über die Arbeit von DONUM VITAE regelmäßig informiert zu werden.

2) Mitgliedsbeiträge werden derzeit nicht erhoben.

3) Jedes Mitglied soll die Tätigkeit von DONUM VITAE namentlich in der Öffentlichkeit überzeugend vertreten und weitere Personen für die Arbeit gewinnen, durch die Art seines Umgangs mit Kindern, Frauen, Männern und Familien das Entstehen einer kinder- und familienfreundlichen Gesellschaft fördern und durch regelmäßige Spenden zur Finanzierung der Tätigkeit von DONUM VITAE beitragen.

                                                          § 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

                                                          § 6        

Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die übrigen Vorstandsmitglieder. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes über den Jahresetat und die Jahresrechnung entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes sowie über den Ausschluss eines Mitglieds und kann den Verein auflösen.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden 14 Tage vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der "Süddeutschen Zeitung" einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Falle, eine außerordentliche dann beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder teilnimmt.

3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder, jedoch bedarf es zum Ausschluss eines Mitglieds, einer Satzungsänderung (einschließlich in § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Fälle) und der Auflösung des Vereins einer Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder des Vereins.

4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von der bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

                                              § 7

Vorstand

1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, beschließt den Jahresetat und die Jahresrechnung und fasst alle Beschlüsse, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren vier Vorstandsmitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende gemeinsam mit einem bzw. einer stellvertretenden Vorsitzenden oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.

4) Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat berufen.

                                              § 8

Schlussbestimmungen

1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Wohlfahrtspflege zugunsten schwangerer Frauen in Konfliktsituationen.

2) Die Auflösung des Vereins oder eine Änderung von Selbstverständnis, Aufgabe und Ziel des Vereins (§2 dieser Satzung) bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Vereins "DONUM VITAE zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens e.V.", Sitz Bonn.

Von der Gründungsversammlung beschlossen am 26. November 1999 in München.

    

 
   
   
   
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